Für Anträge im Programm IKU − Energetische Stadtsanierung–Quartiersversorgung (202) wird ab dem 1.12.2015 ein Tilgungszuschuss in Höhe von 5,0% des Zusagebetrages eingeführt.
Der Tilgungszuschuss wird nach Bestätigung der Einhaltung der technischen Mindestanforderungen gemäß Merkblatt gewährt. Die Bestätigung erfolgt durch den Endkreditnehmer auf dem Formular „Verwendungsnachweis–Bankdurchleitung“(Formularnummer 600 000 0227), das über die Hausbank bei der KfW einzureichen ist. Der Tilgungszuschuss wird auf die nach dem Tilgungsplan zuletzt fälligen Raten angerechnet (Verkürzung der Kreditlaufzeit).
Die Einführung eines Tilgungszuschusses erfolgt analog für Kommunen im Programm IKK - Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung (201).
Verlängerung der bereitstellungsprovisionsfreien Zeit
Für Anträge ab dem 1.12.2015 wird außerdem die bereitstellungsprovisionsfreie Zeit in diesem Programm auf 12 Monate verlängert.
Die Änderungen der Programmbedingungen gelten für alle Anträge ab dem 1.12.2015. Ein Verzicht auf bereits zugesagte Kredite im Programm 202 mit dem Ziel der Neubeantragung zu den neuen Programmbedingungen ist nicht möglich.
Neues Merkblatt
Das ab dem 1.12.2015 gültige Merkblatt kann seit 1.09.2015 im Archiv des Partnerbereichs unter www.kfw.de/partnerportal heruntergeladen werden. Das ab dem 1.12.2015 gültige Formular „Verwendungsnachweis – Bankdurchleitung“ steht spätestens ab 30.09.2015 dort zur Verfügung.