Zum 1. Dezember 2016 treten Anpassungen für IKU — Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen (148), IKU — Energetische Stadtsanierung — Quartiersversorgung (202), IKU — Barrierearme Stadt (234) sowie IKU — Energieeffizient Bauen und Sanieren (220/219) in Kraft.
1. Hinweis zu den förderfähigen Investitionen (148, 202, 234, 220/219)
In den IKU-Produkten werden Investitionen in die kommunale und soziale Infrastruktur gefördert. Eine gewerbliche Nutzung des Investitionsobjekts bzw. Nutzung durch eine Landes- oder Bundesinstitution – beispielsweise durch Vermietung oder Verpachtung – ist dabei unschädlich, solange sich das Investitionsobjekt im Eigentum des kommunalen Unternehmens oder der gemeinnützigen Organisation befindet.
2. Aufnahme einer Kreditmindestlaufzeit von vier Jahren in die Merkblätter (148, 202, 234)
Aus regulatorischen Gründen wird eine Kreditmindestlaufzeit von vier Jahren in die Merkblätter aufgenommen. Dies entspricht der angewandten Bearbeitungspraxis.
3. Anpassung der Definition für die Ermittlung der Unternehmensumsatzgrenze (148, 202, 234)
Die Definition für die Ermittlung der Unternehmensumsatzgrenze für mittelständische Unternehmen (im Rahmen von ÖPP-Modellen) wird an die geltenden Regelungen für die gewerblichen KfW-Förderprodukte angepasst (siehe auch KfW-Information für Multiplikatoren vom 14. Januar 2016).
4. Einführung beihilfefreier Zinsvarianten (202, 234)
Ab 1. Dezember 2016 werden beihilfefreie Zinsvarianten (ohne Tilgungszuschuss) eingeführt. In diesen Varianten entfällt die Notwendigkeit einer beihilferechtlichen Prüfung.
5. Einführung der Beihilferegelung der AGVO für Verteilnetze nach Artikel 46 Abs. 5, 6 für Fernwärme und Fernkälte (202)
Gegenwärtig werden Kredite ausschließlich unter der Beihilferegelung „De-minimis“ vergeben. Zur besseren Ausschöpfung des Förderhöchstbetrags von 50 Mio. EUR wird ab 1. Dezember 2016 zusätzlich die Beihilferegelung der AGVO nach Artikel 46 Abs. 5, 6 (Investitionsbeihilfen für energieeffiziente Fernwärme und Fernkälte) für den Verwendungszweck „Neu- und Ausbau sowie Modernisierung von Wärme- bzw. Kältenetzen“ zur Versorgung im Quartier eingeführt. Die Berechnung der Beihilfeobergrenze nach AGVO Artikel 46 Abs. 5, 6 erfolgt mit der Bestätigung zum Kreditantrag (Formularnummer 600 000 2300).
6. Erweiterung der Verwendungszwecke (202)
Ab 1. Dezember 2016 werden alle Verwendungszwecke der quartiersbezogenen Wärme- und Kälteversorgung (neben den bestehenden Fördermöglichkeiten von Neubau und Erweiterung) um die Modernisierung ergänzt. In folgenden Verwendungszwecken wird die Modernisierung neu aufgenommen:
- Modernisierung von KWK-Anlagen auf Basis von Erd-/Biogas
- Modernisierung von Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungssystemen
- Modernisierung von Anlagen zur Nutzung industrieller Abwärme
- Modernisierung von Wärme- und Kältespeichern
7. Wegfall Bestätigung durch die Kommune (202)
Auf die Bestätigung der Kommune bei Antragstellung, dass die geförderte Maßnahme im Einklang mit den Zielen der Stadtentwicklung steht, wird aus Gründen eines schlankeren Antragsverfahrens verzichtet. Diese Anforderung bleibt jedoch Bestandteil der Merkblattbestimmungen.
8. Wegfall Bestätigung durch Sachverständigen (234)
Zur Produktvereinfachung wird ab dem 1. Dezember 2016 auf die verpflichtende Einbindung eines Sachverständigen, der bisher die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen bestätigen musste, verzichtet.
9. Einstellung der Förderung von Forfaitierungsmodellen (148)
Aufgrund der geringen Nachfrage werden Forfaitierungsmodelle ab 1. Dezember 2016 nicht mehr gefördert.
10. Konkretisierung der beihilferechtlichen Regelungen (220/219)
Wegen Rückfragen aus dem Markt möchten wir zu den „Investitionsbeihilfen für KMU“ gemäß Artikel 17 AGVO folgenden Hinweis geben:
„Investitionsbeihilfen für KMU“ (Artikel 17 AGVO) können ausschließlich für Neubauvorhaben (Programmnummer 220) beantragt werden. Ausführliche Informationen zu den Vorgaben des Artikels 17 AGVO sind im „Allgemeinen Merkblatt zu Beihilfen“ (Bestellnummer 600 000 0065) zu finden.
Gültig ab 1. Dezember 2016
Alle Änderungen gelten für Anträge, die ab dem 1. Dezember 2016 bei der KfW eingehen. Ein Verzicht auf bereits zugesagte Kredite mit dem Ziel der Neubeantragung zu den neuen Förderbedingungen ist nicht möglich.
Merkblätter und Formulare
Die aktuellen Merkblätter sowie die Formulare sind der KfW-Information vom 5. September 2016 beigefügt. Angemeldete KfW-Partner können sie im Archiv des Partnerbereichs unter www.kfw.de/partnerportal herunterladen:
- Merkblatt „IKU – Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen“ (148), Stand 12/2016: KfW-Bestellnummer 600 000 0077
- Merkblatt „IKU – Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung“ (202), Stand 12/2016: KfW-Bestellnummer 600 000 2293
- Merkblatt „IKU – Barrierearme Stadt“ (234), Stand 12/2016: KfW-Bestellnummer 600 000 2501
- Formular „Bestätigung zum Kreditantrag“ (202), Stand 12/2016: KfW-Bestellnummer 600 000 2300
- Formular „Verwendungsnachweis Bankdurchleitung“ (202 / 234), Stand 12/2016: KfW-Bestellnummer 600 000 0227
- Formular „Beihilfeantrag für das Fördergeschäft“, Stand 05/2015: KfW-Bestellnummer 600 000 3370
Alternativ können die Dokumente über den zentralen Bestellservice der KfW per E-Mail an bestellservice@kfw.de oder telefonisch unter 0800 539 9001 bestellt werden.