Die kfW informierte am 27. Mai über Änderungen bei Unternehmensfinanzierung, Wohnwirtschaft, kommunaler und sozialer Infrastruktur.
1. Alle KfW-Programme mit Bereitstellungsprovision: Senkung der Bereitstellungsprovision (BSP) von 3 % p. a. auf 1,8 % p. a.ab 01.06.2019
Die Bereitstellungsprovision in allen entsprechenden KfW-Programmen wird auf 1,8 % p. a.(0,15 % p. M.) verringert. Diese Änderung gilt für wohnwirtschaftliche Kreditanträge, die ab dem 01.06.2019 bei der KfW eingehen (Vertragsdatum ab 01.06.2019). Diese Änderung gilt für Kreditanträge im gewerblichen Bereich und Infrastrukturbereich, die ab dem 01.06.2019 von der KfW zugesagt werden (Vertragsdatum ab 01.06.2019). Im ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit im Verwendungszweck "innovatives Unternehmen"gilt die Änderung mit Einführung der Bereitstellungsprovision für Kreditanträge mit Zusagedatumab dem 01.07.2019.
2. Energieeffizient Bauen und Sanieren (151/152; 153): Verlängerung der bereitstellungsprovisionsfreien Zeit von6 auf 12 Monate ab 01.06.2019
Die bereitstellungsprovisionsfreie Zeit wird von 6 auf 12 Monate verlängert. Für nicht abgerufene Kreditbeträge wird also erst 12 Monate nach dem Zusagedatum der KfW eine Bereitstellungsprovisionberechnet. Diese Regelung gilt für Kreditanträge, die ab dem 01.06.2019 bei der KfW eingehen.
3. Altersgerecht Umbauen – Kredit (159):Anpassungen Merkblattformulierungen, Technische Mindestanforderungenund förderfähige Maßnahmen ab 01.06.2019
Die Maßnahmen sind ausschließlich durch Fachunternehmen durchzuführen. Materialkosten bei Eigenleistung werden nicht mehr anerkannt. Die Anforderungen zum Einbruchschutz werden analog zu den Merkblattbedingungen Zuschuss(455-E) angeglichen. Baugebundene Assistenzsysteme wie z. B. Bewegungsmelder sind nur nochmals Maßnahme zur Barrierereduzierung im Förderbaustein 6 – Orientierung, Kommunikation undUnterstützung im Alltag – förderfähig. Gefördert werden nun auch barrierereduzierende oder einbruchhemmende Maßnahmen für die Wohnflächenteilung durch Grundrissänderung in einem bestehenden Wohngebäude, sofern dadurch eine neue Wohneinheit entsteht. Vereinzelte sprachliche Anpassungen oder Ergänzungen werden vorgenommen.
4. ERP-Regionalförderprogramm (062/072): Änderungen im Merkblatt ab 01.06.2019
Diese Änderungen sind redaktioneller Art und dienen entweder der besseren Lesbarkeit oder derHarmonisierung der Merkblattstruktur mit den anderen gewerblichen Produkten.
5. IKU-Barrierearme Stadt (234):Redaktionelle Anpassungen (Anpassung beihilferechtlicher Formulierungen, einschließlich Streichung mehrjähriger Vorhaben) ab 01.06.2019
Zur beihilferechtskonformen Ausgestaltung des Merkblattes war die Anpassung von Formulierungen erforderlich. Diese betreffen u. a. die Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Beihilfen und denVerweis auf sektorbedingte Förderausschlüsse. Die Merkblattformulierungen werden in diesen Punkten vereinheitlicht. Darüber hinaus wurde in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit gestrichen, Großprojekte in zeitliche Vorhabensabschnitte zu gliedern.