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Infos zu Preisanpassungsregeln in Strom- und Gaslieferverträgen

Energieversorger halten sich im Kleingedruckten ihrer Sonderverträge nicht einmal an die vagen Preisanpassungsregeln der Strom- und Gas-Grundversorgungsverordnung, die der Bundesgerichtshof als Mindestanforderung für die Wirksamkeit von Preiserhöhungen festgelegt hat.

Auf Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Energiehoch3 GmbH sowie die Gelsenwasser AG hat das Landgericht Dortmund jetzt die Anpassungsklauseln der beiden Anbieter für unwirksam erklärt. Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt allen Strom- und Gassonderkunden, gegen Preiserhöhungen stets Widerspruch einzulegen, um ihre Rechte zu wahren.

In mehreren Urteilen (von Juli 2009 und Juli 2010) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass Energieversorger gegenüber ihren Strom- und Gassonderkunden Preise erhöhen dürfen, sofern sie die Preisanpassungsregelungen der Strom- bzw. Gas-Grundversorgungsverordnung (StromGVV bzw. GasGVV) unverändert in die Sonderverträge übernehmen. Bei Stichproben des Kleingedruckten ausgewählter Versorger hatte die Verbraucherzentrale NRW entdeckt, dass einige darin nicht einmal diese Mindestvoraussetzungen erfüllten, sondern sogar die ohnehin nichts sagenden und völlig vagen Mindestregelungen der Verordnung noch übertrumpften: Da wurden „Änderungen der Preise … erst nach individueller Bekanntgabe wirksam“, obwohl eine öffentliche Bekanntgabe mit sechswöchiger Ankündigungsfrist vorgesehen ist. Oder es wurde die Information über Preisänderungen nur per E-Mail als ausreichend erachtet, gleichwohl die GVV eine briefliche Information vor¬schreibt.

Auf Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Energiehoch3 GmbH sah das Landgericht Dortmund nun in seinem Urteil vom 14. Januar 2011 (AZ: 25 O 247/11) eine an die GVV (Paragraph 5 Absatz 2) angelehnte Preisänderungsklausel in den Strom- und Gaslieferungsverträgen des Versorgers als unwirksam an. Die Argumentation des Anbieters, dass er seine Kunden lediglich per E-Mail über Preisänderungen informieren müsse, weil dies der gesetzlich vorgeschriebenen brieflichen Information gleich stehe, kassierten die Richter ein. Weil Kunden eine
E-Mail leichter als einen Brief übersehen könnten, sei die elektronische Nachricht über die Preiserhöhung nicht als gleichwertig anzusehen.
Weil die Klausel zudem auf die öffentliche Bekanntgabe sowie auf die sechswöchige Ankündigungsfrist für Preiserhöhungen verzichte, weiche sie von der gesetzlichen Regelung ab. Darin sah das Gericht eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und erklärte die Geschäftsbedingung für unwirksam.

Gegen das Urteil des Dortmunder Landgerichts hat die Energiehoch3 GmbH Berufung beim Oberlandesgericht Hamm eingelegt und dort eine Aussetzung des Verfahrens beantragt, bis der Europäische Gerichtshof (EuGH) in dem Verfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen RWE entschieden hat. Dort lassen die Verbraucherschützer derzeit klären, ob Energieversorger die vage Regelung des Paragraphen 5 GasGVV überhaupt in ihre Verträge mit Sonderkunden übernehmen dürfen. Damit steht sogar die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf dem Prüfstand: Denn kommt der EuGH zum Ergebnis, dass die verwendeten Klauseln unzulässig sind, wären alle Preiserhöhungen in Sonderverträgen ohne Rechtsgrundlage vorgenommen worden, sodass die Kunden dann Geld zurückverlangen könnten.

Auch in einem parallelen Verfahren gegen die Gelsenwasser AG war die Verbraucherzentrale NRW erfolgreich: Eine dem Kleingedruckten von Energiehoch3 teils gleich lautende Preisänderungsklausel hat das Landgericht Dortmund (Urteil vom 27.04.2011, Az.: 8 O 473/10) jüngst ebenfalls für unwirksam erklärt. Auch darin war keine Verpflichtung zur brieflichen und öffentlichen Bekanntgabe vorgesehen und dort wurde ebenso auf die sechswöchige Ankündigungsfrist für Preiserhöhungen verzichtet. Auch die Gelsenwasser AG hat Berufung eingelegt.

Unter

www.vz-nrw.de/musterbrief-gas

gibt es bei der Verbraucherzentrale NRW Musterbriefe für den Widerspruch gegen unwirksame Preiserhöhungen.