Änderungen in den bankdurchgeleiteten Infrastrukturprogrammen Kommunal Investieren (Nr. 148), Sozial Investieren (Nr. 147) und Kommunal Investieren Premium — Energieeffiziente Stadtbeleuchtung (Nr. 216) ab 01.10.2011
1. Anhebung des Förderhöchstbetrages in den Programmen Kommunal Investieren
(Nr. 148) und Sozial Investieren (Nr. 147) sowie im Förderfenster Kommunal Investieren Premium – Energieeffiziente Stadtbeleuchtung (Nr. 216)
Mit Wirkung zum 01.10.2011 werden die Förderhöchstbeträge in den o.g. bankdurchgeleiteten KfW-Programmen von derzeit EUR 25 Mio. auf EUR 50 Mio. pro Vorhaben angehoben. Die Anhebung der Förderhöchstbeträge soll insbesondere kommunale Unternehmen bei der Bewältigung der Herausforderungen der Energiewende noch stärker unterstützen und ist Bestandteil des KfW-Aktionsplans Energiewende.
2. Öffnung der Verwendungszwecke in den Programmen Kommunal Investieren
(Nr. 148) und Sozial Investieren (Nr. 147)
Ab 01.10.2011 werden wir Gründungskapital und den Erwerb tätiger Beteiligungen kommunaler und sozialer Unternehmen ohne Investitionsbindung finanzieren, um insbesondere (inter-) kommunale Kooperationen und Neugründungen kommunaler Unternehmen im Zuge von Rekommunalisierungen wirkungsvoller fördern zu können.
3. Öffnung der Förderung von Investoren-Betreiber-Modellen im Programm Kommunal Investieren (Nr.148)
Die Förderung von Investoren-Betreiber-Modellen wird ab 01.10.2011 auch für solche Investitionen in die kommunale und soziale Infrastruktur (typischerweise Immobilien) geöffnet, die gemeinnützige Organisationen oder kommunale Unternehmen zumindest für die Dauer der Laufzeit des KfW-Darlehens nutzen. Dadurch wird das für Investoren-Betreiber-Modelle bereits bestehende Förderangebot in den Infrastrukturprogrammen sinnvoll ergänzt und abgerundet.
So wird künftig zum Beispiel auch die Investition eines privaten Unternehmens in eine Immobilie gefördert, wenn diese von einer gemeinnützigen Organisation als Kita oder von einem kommunalen Unternehmen für dessen Zwecke genutzt wird.
4. Anwendung der „De-minimis“-Verordnung im Programm Kommunal Investieren
Premium – Energieeffiziente Stadtbeleuchtung (Nr. 216)
Das Programm Kommunal Investieren Premium – Energieeffiziente Stadtbeleuchtung (216) wird ab 01.10.2011 auf Basis der „De-minimis“-Verordnung [Verordnung (EG) Nr. 1998/ 2006] beihilferechtlich abgewickelt. Weitere Hinweise können Sie dem Allgemeinen Merkblatt für Beihilfen (Bestellnummer 600 000 0065) entnehmen.
5. Abschaffung der 20-jährigen Zinsbindungsvariante in den Basisprogrammen
Kommunal Investieren (Nr. 148) und Sozial Investieren (Nr. 147)
Im Interesse einer Vereinheitlichung des Förderangebots der KfW Kommunalbank werden ab 01.10.2011 die Varianten mit 20-jähriger Zinsbindung nicht mehr angeboten. Das Angebot an Kreditlaufzeiten von 10, 20 oder 30 Jahren bleibt dagegen unverändert. Die Zinsbindungsdauer wird dabei künftig einheitlich 10 Jahre betragen. Anträge, die vollständig bis zum 30.09.2011 bei der KfW eingegangen sind, können noch mit der bis dahin angebotenen 20-jährigen Zinsbindung zugesagt werden.
Die aktuellen Programm-Merkblätter können in Kürze im Internet von unserer Homepage www.kfw.de oder im Archiv des KfW Beraterforums (www.kfw-beraterforum.de) heruntergeladen sowie über den zentralen Bestellservice der KfW bezogen werden.