Akzeptiert die Bundesregierung die Änderungen der EnEV, steht einem zügigen in Kraft treten der Verordnung eigentlich nichts mehr im Weg.
Akzeptiert die Bundesregierung die Änderungen der EnEV, steht einem zügigen in Kraft treten der Verordnung eigentlich nichts mehr im Weg. Ist allerdings auch nur eine Empfehlung nicht annehmbar, dann ist die EnEV gescheitert. Die wichtigsten Änderungsbeschlüsse im Einzelnen:
- Die Bedarfsausweispflicht für Wohngebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten und Bauantrag vor dem 1. November 1977 (§17) wurde von der Länderkammer bestätigt. Um herauszufinden, welcher Energieausweis jeweils Pflicht wird, stellt die Fachzeitschrift Gebäude-Energieberater eine Auswahlhilfe bereit.
- Allerdings wurde die Frist der Energieausweis-Wahlfreiheit bis zum 1. Oktober 2008 verlängert.
- In §27 „Ausstellungsberechtigte für bestehende Gebäude“ soll nach Auffassung des Bundesrats ergänzt werden, dass zur Erstellung von Energieausweisen und von Modernisierungsempfehlungen auch Personen berechtigt werden sollen, die nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind. Aus Regierungskreisen war aber schon vor der Bundesratssitzung zu hören, dass trotz der rechtlichen Problematik eines „gleitenden Verweises“ auf Landesrecht dieser akzeptiert würde.
- Nicht zugestimmt hat der Bundesrat der Ausschussempfehlung, den Ausstellerkreis auf Ausbaugewerke mit Zusatzausbildung zu erweitern. Ergänzung: Gleichzeitig wurde auf Antrag von Niedersachsen beschlossen, den Ausstellerkreis auf Ausbaugewerke mit Zusatzausbildung zu erweitern.
- Ergänzend zu §21 sollen auch Handwerksmeister und staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker anderer als der in §21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Fachrichtungen zur Ausweisausstellung für bestehende Wohngebäude berechtigt sein, die am 25. April 2007 eine Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks abgeschlossen haben.
- Der Bundesrat stimmte auch der vorgeschlagenen Bußgeldbewehrung für die Fälle zu, in denen ein Energieausweis von einer unberechtigten Person ausgestellt wird.
- Der Bundesrat hat gemäß der Ausschussempfehlung beschlossen, in §29 „Übergangsfristen für Energieausweise und Aussteller“ die Fristen für Energieausweise um sechs Monate zu verschieben. Die erste Ausweispflicht für Wohngebäude, die vor 1965 fertig gestellt worden sind, greift dann am 1. Juli 2008, die letzte am 1. Januar 2009, wie von der Wohnungswirtschaft gefordert. Für Nichtwohngebäude und „öffentlich zugängliche Dienstleistungsgebäude“ ist als Starttermin der 1. Juli 2009 vorgesehen.
- Der Aufforderung an die Bundesregierung, künftig mindestens 20 Prozent des Endenergiebedarfs über erneuerbare Energien vorzuschreiben sowie das Anforderungsniveau der EnEV beim Primärenergiebedarfskennwert und bei den Bauteilanforderungen um 30 Prozent abzusenken, wurde von der Länderkammer nicht zugestimmt.