Am 3. Dezember haben die EU-Mitgliedstaaten im Rat der Europäischen Union ihre Zustimmung zu neuen Regeln für erneuerbare Energien und Energieeffizienz und zur Fortschritts-Kontrolle erteilt. Das Europäische Parlament hatte dem Regelungs-Paket schon vor einigen Wochen zugestimmt, seinem Inkrafttreten steht nun nichts mehr im Wege. Es umfasst Änderungen der Energieeffizienz- und der Erneuerbare-Energien-Richtlinie und eine neue Verordnung zur Fortschrittskontrolle in der Klima- und Energiepolitik.
Das neue Instrument zur Fortschritts-Kontrolle in der Klima- und Energiepolitik („Governance-Verordnung“) verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis Ende 2019 nationale Energie- und Klimapläne für die Zeit bis 2030 vorzulegen sowie Langfriststrategien zum Klimaschutz zu entwickeln. Deutschland hat mit dem Klimaschutzplan 2050 bereits eine solche Langfrist-Strategie für den Klimaschutz beschlossen. Auch die EU-Kommission wird verpflichtet, eine Strategie vorzulegen, wie die EU so schnell wie möglich Treibhausgas-Neutralität erreichen kann. Hierfür hat die Kommission am 28. November einen Vorschlag vorgelegt.
Die Neufassung der Energieeffizienz-Richtlinie legt für 2030 ein Energie-Einsparziel von mindestens 32,5 Prozent gegenüber dem Trend fest.
Dies bedeutet eine Erhöhung im Vergleich zum Vorschlag der Kommission, der 30 % lautete. Für 2020 gilt bereits ein Ziel von 20 %. In der Energieeffizienz liegen noch viele ungenutzte Potenziale.
Die Neufassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie legt fest, dass in der EU bis 2030 mindestens 32 % des Energieverbrauchs (Strom, Wärme und Verkehr) aus erneuerbaren Energien kommen sollen. Beim bislang geltenden Ziel von 20 % bis 2020 liegt die EU gut auf Kurs. Das neue 32-%-Ziel fällt deutlich ambitionierter aus als die ursprünglich von der Kommission vorgeschlagenen 27 %. Im Wärmebereich sollen die Mitgliedstaaten den Anteil erneuerbarer Energien pro Jahr um mindestens 1,1 Prozentpunkte steigern.
Im Verkehrsbereich soll der Anteil erneuerbarer Energien bis 2030 auf 14 % steigen. 2016 lag er bei rund 7 %.
Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie legt zudem fest, inwieweit Biokraftstoffe angerechnet werden können. Der Anteil konventioneller Biokraftstoffe aus Ackerpflanzen am gesamten Energieverbrauch im Verkehr darf wie bisher maximal bei 7 % liegen. Neu ist, dass Mitgliedstaaten auch weniger als 7 % Anteil konventioneller Biokraftstoffe vorschreiben können, ohne das an anderer Stelle ausgleichen zu müssen. Die Bundesregierung will konventionelle Biokraftstoffe nach Maßgabe des Status quo nur bis zu einem Anteil von maximal 5,3 % anrechnen.
Die Anrechnung von Biokraftstoffen aus Energiepflanzen, deren Anbau zur Abholzung von Regenwäldern beiträgt, wird auf dem Niveau des Jahres 2019 eingefroren und soll im Zeitraum von 2023 bis 2030 komplett auslaufen.
Dies dürfte vor allem Auswirkungen auf den Einsatz von Palmöl haben. Die Details dazu werden derzeit erarbeitet.