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Änderungen und Erweiterungen in KfW-Förderprogrammen

In den KfW-Förderprogrammen "Kommunal Investieren", "Sozial Investieren" und "Sozial Investieren - Energetische Gebäudesanierung" gibt es inhaltliche und verfahrenstechnische Änderungen.

Wegen der geringen Inanspruchnahme werden künftig keine Direktkredite mehr an gemeinnützige Organisationsformen, deren Darlehen mit einer 100%-igen modifizierten Ausfallbürgschaft besichert werden, zugesagt. Anträge, die mit allen für eine Zusage benötigten Angaben und Unterlagen bis zum 31.10.2008 eingehen, werden als Direktkredit noch berücksichtigt. Für Neuanträge stehen gemeinnützigen Organisationsformen ab dem 01.11.2008 dann ausschließlich die bankdurchgeleiteten Programme "Sozial Investieren" (Programmnummer 147) und "Sozial Investieren - Energetische Gebäudesanierung" (Programmnummer 157) zur Verfügung. Damit kann dieser Antragstellerkreis künftig Investitionen in die soziale Infrastruktur grundsätzlich mit dem höheren Finanzierungsanteil von bis zu 100 % der Investitionskosten finanzieren. Zur Besicherung dieser Darlehen können von den Hausbanken auch kommunale Ausfallbürgschaften herangezogen und bei der Einstufung in das risikogerechte Zinssystem der KfW entsprechend berücksichtigt werden.

Im Programm "Sozial Investieren - Energetische Gebäudesanierung" (157) wird ab sofort auch die energetische Sanierung von Schwimmhallen, die tagsüber überwiegend für den Schul-, Kinder- und Jugendsport genutzt werden, in die Förderung einbezogen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Schwimmhallen in kommunaler oder gemeinnütziger Trägerschaft handelt. Zusätzlich werden zu den bereits bestehenden energetischen Fördermöglichkeiten A) "Sanierung auf Neubau-Niveau nach der Energieeinsparverordnung (EnEV)" und B) "Durchführung eines Maßnahmenpakets aus mindestens drei energetischen Einzelmaßnahmen" für Anträge, die ab dem 01.01.2009 bei der KfW eingereicht werden, auch die unter B) in der Anlage zum Programm-Merkblatt aufgeführten energetischen Einzelmaßnahmen gefördert. Voraussetzungen für die Förderung einer Einzelmaßnahme sind folgende: Die in der Anlage zum Programm-Merkblatt aufgeführten technischen Anforderungen für die jeweilige Maßnahme werden mindestens eingehalten und die Durchführung der Maßnahme wurde von einem Sachverständigen empfohlen. Der Kreditbetrag beträgt max. 50 Euro pro Quadratmeter Netto-Grundfläche je Einzelmaßnahme.

Aufgrund der derzeitigen Novellierung der Energieeinsparverordnung wird zu gegebener Zeit über weitere Änderungen einzelner technischen Anforderungen energetischer Maßnahmen informiert.

Die aktuellen Merkblätter können in Kürze im Internet unter www.kfwfoerderbank.de oder aus dem Archiv des KfW Beraterforums (www.beraterforum.de) herunterladen sowie über den zentralen Bestellservice der KfW bezogen werden.