Am 4. Juli 2019 hat der EuGH (Rs C 377/17) entschieden, dass die HOAI gegen die Dienstleistungsrichtlinie (DLR), dort Art. 15 Abs. 1, 2 g und 3 DLR verstößt. Glücklicherweise hat sich der EuGH nicht der Stellungnahme des Generalanwaltes der Kommission angeschlossen und bejaht, dass höherrangige Interessen, wie z. B. die Baukultur, durch eine Gebührenordnung gesichert werden können bzw. Gebührenordnungen zur Wahrung höherrangiger Interessen geeignet sind. Aber im Falle der HOAI sei die Dienstleistung nicht den Architekten und Ingenieuren vorbehalten. Deswegen sei nicht nachgewiesen, dass diese Ziele durch die HOAI ausreichend gesichert seien.
Die Argumentation des EuGH hat somit eine überraschende Wende genommen. Während die Kommission und vor allen Dingen der Generalanwalt der Kommission den Sinn von Gebührenordnungen insgesamt infrage gestellt haben, argumentiert der EuGH nun, dass die Dienstleistung der Architekten und Ingenieure nicht nur diesen vorbehalten sei, wie dies z. B. bei Anwälten durch das Rechtsdienstleistungsgesetz der Fall ist. Damit sei ein Zusammenhang zwischen der HOAI und der Wahrung höherrangiger berufsständischer Ziele nicht belegt.
Forderung nach einem „Planungsdienstleistungsgesetz“
Um den Forderungen des europäischen Gerichtshofs gerecht zu werden, könnte die Bundesregierung ein Planungsdienstleistungsgesetz auf den Weg bringen. Dass ein solches vom Gesetzgeber verabschiedet wird, ist im Hinblick auf das von der EU beschlossene und bereits auf den Weg gebrachte Dienstleistungspaket aber sehr unwahrscheinlich. Der im Januar 2017 vorgelegte Vorstoß der Kommission besteht aus den dr ...