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Gebäudeenergiegesetz

Kritik der Verbände zum GEG-Referentenentwurf

© eriyalim / iStock / Thinkstock
Am 23. Januar 2017 hatten das Bundeswirtschafts- und das Bundesumweltministerium ihren gemeinsamen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) an die Verbände zur Kenntnis- und Stellungnahme gesendet (Bericht im GEB-Newsletter). Schon am 31. Januar 2017 fand eine Anhörung statt.

Der Anhörungstermin im Bundeswirtschaftsministerium wurde von zahlreichen Verbänden genutzt. Schriftliche Stellungnahmen, die dem Umfang, der Bedeutung und dem Stand des Gesetzentwurfs entsprechen, wurden allerdings bisher nur in geringem Umfang öffentlich gemacht. Durch die sehr kurze Frist und die für viele Verbände überraschende Einleitung der Anhörung dürften zahlreiche Kritikpunkte, Anregungen und Fehlerhinweise erst nach der eigentlichen Anhörungsfrist bei den federführenden Ministerien eingehen. Wir haben die ersten veröffentlichten Stellungnahmen ausgewertet:

  • Der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA) hatte bereits kurz vor der Veröffentlichung des GEG-Entwurfs „ausdrücklich vor einer Überschreitung der technischen Möglichkeiten durch den KfW-55-Standard für neu zu errichtende Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand“ gewarnt. Die Auflage sei nicht nur unverhältnismäßig, sondern schlichtweg in der Praxis nicht darstellbar. Der Gesetzgeber solle vielmehr die EnEV 2016 als Niedrigstenergiegebäude-Standard definieren, „um neue Verstöße gegen das Prinzip der Technologieoffenheit zu unterbinden“. Zudem lehnt der ZIA eine Gewichtung der Primärenergiefaktoren nach Klimaschutz, Versorgungssicherheit und Nutzungskonkurrenz ab. Eine Bewertung der Nachhaltigkeit und anderer Faktoren der genutzten Energieträger sollte bei Bedarf zusätzlich erfolgen und nicht in einer Rechtsverordnung mit den Primärenergiefaktoren vermischt werden.
  • Für den Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) werden mit dem GEG-Entwurf die bisherigen gesetzlichen Regelungen nicht systematisch vereinheitlicht und vereinfacht. Zudem würden Regelungen fehlen, um Fernwärme oder erneuerbare Energieträger wie Bio-Erdgas in die Quartiersversorgung zu integrieren. Einige Regelungen wären für die künftig wichtiger werdende Sektorkopplung sogar kontraproduktiv, da sie Strom aus Erneuerbaren den Zugang zum Wärmemarkt erschweren würden.
  • Für den Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) bleibt der GEG-Entwurf deutlich hinter den Erwartungen zurück. Der Klimaschutzgedanke komme zu kurz. Anstatt bei der Wärme- und Kälteversorgung „erneuerbar und effizient“ als Priorität zu setzen, würden effiziente, aber fossile Lösungen honoriert. Gleichzeitig bleibe der Bestandsschutz für ineffiziente Heizungsanlagen unnötig lange erhalten. Zudem biete der GEG-Entwurf keine deutliche Vereinfachung, weil die mögliche Abstimmung der Regelwerke nur in Ansätzen erreicht werde. Eine vergebene Chance sei auch, dass der Niedrigstenergiegebäude-Standard für privat genutzte Gebäude erst in der nächsten Legislaturperiode festgelegt werden soll, obwohl der KfW-Effizienzhausstandard 55 wegen der Klimaziele der Bundesregierung vorprogrammiert sei.
  • Auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert bei Neubauten Planungssicherheit für private Bauherren. Der Gesetzentwurf schreibe nur für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand eine hohe Energieeffizienz nach KfW-55-Standard vor. Dieser Standard müsse auch für Wohngebäude zügig übernommen werden. Der vzbv kritisiert zudem, dass keine neuen Impulse für die Modernisierung des Gebäudebestands geschaffen werden. Weiterhin fordert der Verband, dass alle neuen Wärmeerzeuger durch den Hersteller mit Wärmemengenzählern ausgestattet werden müssen, dass in Zukunft ausschließlich bedarfsorientierte Energieausweise für alle Gebäude verpflichtend ausgestellt werden dürfen, dass Instrumente zur Qualitätssicherung bei der Planung und Ausführung eingeführt werden und die ersatzlose Streichung des § 109 GEG zum „Anschluss- und Benutzungszwang“ im Fernwärmesektor.
  • Der Fachverband Gebäude-Klima (FGK) hat die Beibehaltung der bisher in § 12 EnEV verankerte Pflicht zur energetischen Inspektion von Klimaanlagen mit einer Kälteleistung von mehr als 12 kW im GEG-Entwurf ausdrücklich begrüßt. Entscheidend werde jedoch sein, in welchem Maße die Umsetzung durch die Länder erfolgen wird.
  • Der Bundesverband Bioenergie (BBE), der Deutsche Bauernverband (DBV), der Fachverband Biogas (FvB) und der Fachverband Holzenergie (FVH) sehen den GEG-Entwurf als vertane Chance für den Wärmemarkt, die Bedeutung der Bioenergie für die Energiewende im Wärmesektor werde nicht anerkannt. „Aus der Sicht des Klimaschutzes“ werde die „völlig ungerechtfertigte Diskriminierung von Biomethan in vielen Hinsichten fortgesetzt“. Gefordert werden an die Treibhausgasemissionen angepasste Primärenergiefaktoren sowie die Berücksichtigung von in Brennwertheizkesseln eingesetztem Biogas/-methan (auch als Fernwärme) als Erfüllungsoption für die Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Energien in Neubauten.
  • Der Deutsche Verband Flüssiggas (DVFG) kritisiert, dass der Gesetzentwurf biogen erzeugtes Flüssiggas als neue Energieform nicht berücksichtige. Der DVFG fordert, biogenes Flüssiggas (dazu gehört insbesondere Biopropan) im GEG Biomethan gleichzustellen. Es müsse bei der Nutzung in KWK-Anlagen und bei der Verwendung in Brennwertthermen anrechenbar sein. Anmerkung: Bisher hat Biopropan für den Gebäudebereich keine Bedeutung und wird sie aufgrund der aktuellen Verfügbarkeit auch nicht erlangen können.
  • Der Biogasrat sieht im GEG-Entwurf die Chance vertan, „die bereits heute zur Verfügung stehenden Potenziale der Bioenergie und insbesondere Biomethan für eine schnelle und nachhaltige Treibhausgasminderung zu nutzen“. Mit dem technikoffenen Einsatz von Biomethan sei bereits heute eine klimaschonende und sozialverträgliche Wärmeversorgung möglich. Zudem fordert der Biogasrat eine Nutzungspflicht für Erneuerbare im Gebäudebestand: „Nur so lässt sich der Wärmemarkt dekarbonisieren, alles andere ist Augenwischerei.“
  • Fast schon rekordverdächtig: Die Interessenvertretung für Contracting und Energiedienstleistungen (VfW) hat in ihrer Stellungnahme neun Textstellen benannt, wo ein Hydraulischer Abgleich ausdrücklich als bedingte Nachrüstungspflicht im Altbau bei Verbesserung an Wärmeschutz und Wärmeerzeugung oder als Vorschrift für den Neubau berücksichtigt werden sollte. Neben zahlreichen Vorschlägen zur Integration von Energiedienstleistungen in das GEG wird auch gefordert, Zentralheizungen grundsätzlich zur Qualitätskontrolle mit einem Wärmemengenzähler auszurüsten und das Betriebsverbot auf Niedertemperaturheizkessel, die älter als 30 Jahre sind, zu erweitern. Zudem solle das Betriebsverbot auf solche Brennwertheizkessel erstreckt werden, die älter als 30 Jahre sind und nicht mit Brennwertnutzung betrieben werden.

Auf welche Neuerungen sich Energieberater und Gebäudeplaner mit dem GEG einstellen müssen, werden wir in der GEB-Ausgabe 02-2017, die am 09. Februar und kurz vorher auf www.geb-info.de erscheint, auf Basis des Entwurfsstands vom 23.01.2017 aufzeigen. Das GEG soll am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Jetzt die nächsten beiden GEB-Hefte als kostenloses Probeabo testen. GLR